DER BETRIEB
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Massenentlassungsanzeige?

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Massenentlassungsanzeige?

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. André Zimmermann, LL.M. / Hendrik Völkerding

BAG, Beschluss vom 16.11.2017 – 2 AZR 90/17 (A)

Das BAG hat dem EuGH mehrere Fragen zur Massenentlassungsanzeige vorgelegt. Dabei geht es darum, ob, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer für die Schwellenwerte der Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Sie beschäftigte regelmäßig weniger als 120 bei ihr angestellte Arbeitnehmer. Bei Berücksichtigung zusätzlich dauerhaft eingesetzter Leiharbeitnehmer wird die Zahl von 120 Arbeitnehmern überschritten.

Im November 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Juli 2015. Innerhalb der nächsten 30 Tage erklärte die Beklagte mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige hat die Beklagte nicht erstattet.