DER BETRIEB
Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung

Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Krol

BAG, Beschluss vom 08.11.2016 – 1 ABR 56/14

Die Versetzung eines Arbeitnehmers unterliegt nach § 99 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine Versetzung setzt voraus – so das BAG –, dass vor der Versetzung ein anderer Arbeitsbereich tatsächlich bestanden hat. Daher liege eine Versetzung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer ab dem Tag seiner Einstellung eine andere Tätigkeit ausübe als vertraglich vereinbart wurde.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Theater mit insgesamt etwa 150 Beschäftigten. Antragsteller ist der dort errichtete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin beantragte im Februar 2012 die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Bewerbers C als „Veranstaltungstechniker/Schwerpunkt Beleuchtung mit überwiegend künstlerischen Aufgaben“. Da der Betriebsrat erfolglos weitere Informationen zur auszuübenden Tätigkeit verlangte, behielt er sich die