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Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

Nicht jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

RA/FAArbR Dr. Alexander Krol

Am 10.05.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass er ihm einen ausschließlich rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15, vgl. hierzu die Meldung unter DB1203876). Zumindest im Fall eines Croupiers verneinte es einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers.

Rechtliche Ausgangslage zum Nichtraucherschutz

Gemäß § 618 BGB hat der Arbeitgeber unter anderem Räume so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Konkretisiert wird diese Norm durch öffentlich-rechtliche Arbeitsschutznormen sowie etwaige Landesvorschriften, soweit diese Rauchverbote regeln. Eine bundesweit geltende Nichtraucherschutznorm findet sich in § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hiernach sind Arbeitgeber verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“. Die ArbStättV geht somit von einer Gefährdung der Gesundheit durch Passivrauchen aus und hält Passivrauchen nicht nur für eine bloße Belästigung. Arbeitnehmer können im Verhältnis zum Arbeitgeber auch direkt Ansprüche aus der Regelung ableiten. § 5 ArbStättV beinhaltet jedoch eine wesentliche Einschränkung in Absatz 2, wonach „in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen hat, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen“. Zur Veranschaulichung bedeutet dies: Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. in einem Raucherlokal, soweit solche noch nicht gesetzlich verboten sind, so kann er sich nicht darauf berufen, ausschließlich auf einem rauchfreien Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Die Auswirkungen des Passivrauchens sind aber entsprechend dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen so gering wie möglich zu halten.

Sachverhalt: Der rauchfreie Croupier

In dem von dem BAG zu entscheidenden Fall war der Kläger Croupier in einem Casino. Er war bei der Beklagten, einer hessischen Spielbank, angestellt und arbeitete zeitweise (zwei Tage pro Woche) an einem Spieltisch in einem eigens abgetrennten Raucherraum. Der Raucherraum war sowohl mit einer Klimaanlage als auch mit einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm einen ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und er erhob aus diesem Grund Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Frankfurt und das Hessische Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Der Beklagten sei es nicht zumutbar, dem Kläger einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das LAG berücksichtigte insoweit das Hessische Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG). Dieses regelt zwar in § 1 ein umfassendes Rauchverbot in bestimmten Gebäuden, sieht aber in § 2 Ausnahmen hierzu vor. So sind ausdrücklich „Spielbanken“ von dem Rauchverbot ausgenommen, § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 HessNRSG. Der beklagte Arbeitgeber übe insoweit eine erlaubte Tätigkeit aus und er habe den Gesundheitsschutz des Klägers durch den abgetrennten Bereich und die Be- und Entlüftungsanlage ausreichend berücksichtigt. Die vom Kläger geforderte Beschäftigung ausschließlich auf einem rauchfreien Arbeitsplatz sei unzumutbar.

Die Entscheidung des BAG

Auch vor dem BAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass das Casino zwar die Regelungen der ArbStättV zu beachten und somit die erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die Beklagte mache in ihrem Spielcasino aber von der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 HessNRSG in zulässiger Weise dahingehend Gebrauch, dass ein Rauchverbot gerade nicht besteht. Sie treffe daher nach § 5 Abs. 2 ArbStättV die Pflicht zu Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers nur insoweit, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Sie sei verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Pflicht habe die Beklagte jedoch mit der baulichen Trennung des Raucherraums, mit einer Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers in dem Raucherraum (lediglich 2 Tage) erfüllt.

Fazit

Die Entscheidung des BAG macht deutlich, dass Ansprüche von Arbeitnehmern auf tabakrauchfreie Arbeitsplätze nicht einschränkungslos bestehen. Insbesondere aufgrund der Art des jeweiligen Arbeitsplatzes und aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften können sich im Einzelfall Besonderheiten ergeben, die die Verpflichtungen von Arbeitgebern zum Schutz ihrer Arbeitnehmer vor Tabakrauch verringern.