DER BETRIEB
Ausschlussfrist – Hemmung wegen Vergleichsverhandlungen

Ausschlussfrist – Hemmung wegen Vergleichsverhandlungen

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin/FAinArbR Peggy Lomb

BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17

Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Der zwischen ihnen geschlossene Arbeitsvertrag enthält eine doppelte Ausschlussfrist. Hiernach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend zu machen und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig zu machen. Nach vorgerichtlichen