DER BETRIEB
Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Verpflichtung zur vorherigen Ankündigung der Teilnahme am Personalgespräch

Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Verpflichtung zur vorherigen Ankündigung der Teilnahme am Personalgespräch

Kommentiert von RAin Jamilia Becker

LAG Hessen, Beschluss vom 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Auswirkungen für die Praxis

Das LAG Hessen hat festgestellt, dass der Arbeitgeber die Durchführung von Personalgesprächen i.S.v. § 82 BetrVG nicht davon abhängig machen kann, dass die seitens des Arbeitnehmers gewünschte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds durch den Beschäftigten oder das Betriebsratsmitglied vorher angekündigt wird. Ebenso dürfe der Arbeitgeber die Vergütung der für ein solches Personalgespräch erforderlichen Zeit als Betriebsratstätigkeit nicht unter die Bedingung einer vorherigen Ankündigung der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds stellen.

I. Sachverhalt

Ein Betriebsratsmitglied eines Gemeinschaftsbetriebs streitet im Beschlussverfahren als Antragsteller mit denen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen über die Behinderung seiner Betriebsratstätigkeit.

Auslöser des Rechtsstreits war der teilweise Einbehalt von