Hinzuschätzungen von Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto bei einem Stpfl. verpflichten zur verstärkten Mitwirkung
Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.
FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2016 – 6 V 84/16
Das FG Hamburg hat entschieden, dass der Stpfl. bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet ist, wenn er Bareinzahlungen auf sein betriebliches Bankkonto leistet. Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Verkürzter Sachverhalt
- III. Entscheidung des FG
- IV. Begründung der Entscheidung
- V. Auswirkungen auf die Praxis
Streitjahre 2011-2013
I. Einleitung
Das FG Hamburg hatte mit Beschluss vom 18.07.2016 die Frage der verstärkten Mitwirkung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO für den Bereich der Kapitalzuführungen in Form von Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto zu klären.
II. Verkürzter Sachverhalt
Die Antragstellerin betrieb in den