Unbeschränkte Haftung der Kommanditisten vor Eintragung für gesetzliche Gesellschaftsverbindlichkeiten
§ 176 HGB keine abstrakte Vertrauensschutznorm
Jörn Jacobs, LL.M. (San Diego), Münster
Die Bedeutung des § 176 HGB ist umstritten. Wurde § 176 Abs. 1 HGB früher als Haftungsverschärfung verstanden, so stellt er heute eine Haftungsprivilegierung dar. Seit der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Haftungsverfassung der BGB-Gesellschaft hat sich die Normsituation des § 176 HGB gewandelt. Diesen Wandel der Normsituation des § 176 HGB hat nach Auffassung des Autors die h.M. jedoch nicht mit letzter Konsequenz nachvollzogen, soweit sie in § 176 Abs. 1 HGB weiterhin eine abstrakte Vertrauensschutznorm sieht, die gesetzliche Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht erfasst. Dieser Beitrag soll einen (weiteren) Anstoß geben, diese Konsequenz zu ziehen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Die traditionelle Deutung des § 176 Abs. 1 HGB als Haftungsverschärfung und abstrakte Vertrauensschutznorm
- 1. Druckfunktion des § 176 HGB
- 2. Die Haftungsverschärfung durch § 176 HGB
- 3. § 176 HGB als abstrakte Vertrauensschutznorm
- III. Der Funktionswandel des § 176