DER BETRIEB
Frieden schließen mit § 162 Abs. 2 HGB!
Bemerkungen zum zehnten Geburtstag des NaStraG

Frieden schließen mit § 162 Abs. 2 HGB!

Bemerkungen zum zehnten Geburtstag des NaStraG

Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt, Hamburg

Die Registerpublizität der Kommanditgesellschaft ist vor zehn Jahren durch das NaStraG (§ 162 Abs. 2 HGB) und durch das ERJuKOG (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB) neu geregelt worden. Diese Änderungen haben einen zehnjährigen Streit über die Haftung von Kommanditisten nach § 15 HGB ausgelöst. Der Aufsatz ruft dazu auf, die Neuregelung (endlich) ernst zu nehmen.

Inhaltsübersicht

  • I. Zum Thema
    • 1. Die nicht mehr neue Neufassung des § 162 HGB
    • 2. Anwendung des § 15 HGB vor dem NaStraG
    • 3. Anwendung von § 15 Abs. 1 HGB auf nicht bekanntmachungspflichtige Tatsachen?
  • II. Der Meinungsstreit um § 162 Abs. 2 HGB
    • 1. Unklarheit des Gesetzeswortlauts?
    • 2. Wortlautargument e contrario aus § 32 HGB?
    • 3. Unklarheit der Gesetzesbegründung?
    • 4. Verbindliche Zweckvorgabe durch BGH-Beschluss vom 16. 7. 2001?
    • 5. Umsetzung durch das ERJuKoG
    • 6. Fazit zur Auslegung
  • III. Rechtspolitische Beurteilung
    • 1. Entwertung des Handelsregisters?
    • 2. Handelsregister und Haftsumme (§§ 172 Abs. 2, 174, 175