DER BETRIEB
§ 21 Abs. 7 BEEG auch anwendbar bei unbefristeter Einstellung der Vertretungskraft
Maßgeblich allein die Zuordnung zur in Elternzeit befindlichen Kraft – Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG

§ 21 Abs. 7 BEEG auch anwendbar bei unbefristeter Einstellung der Vertretungskraft

Maßgeblich allein die Zuordnung zur in Elternzeit befindlichen Kraft – Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2016 – 17 Sa 106/16

§ 21 Abs. 7 BEEG ist auch anwendbar, wenn die Vertretungskraft unbefristet eingestellt wird. Erst bei Rückkehr der in Elternzeit befindlichen Kraft wird die Arbeitsvertragsgestaltung relevant.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BEEG § 21 Abs. 7

KSchG § 23 Abs. 1

Zusammenfassung:

Die Parteien streiten in einem Kündigungsschutzprozess um die Voraussetzungen des § 23 KSchG und hierbei um die Regelung des § 21 Abs. 7 BEEG.

Die Klägerin war seit dem 01.03.2005 als zahnmedizinische Angestellte in der Zahnarztpraxis des Beklagten tätig. Insb. streiten die Parteien darum, in welchem Umfang der teilweise zur Vertretung unbefristet eingestellte Mitarbeiter L (Wochenarbeitszeit 40 Stunden) im Verhältnis zur in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin C1 (Wochenarbeitszeit 20 Stunden) zu berücksichtigen ist.

Das ArbG berücksichtigte in seiner Entscheidung die Mitarbeiterin C1, ging also von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 KSchG aus, weil der