Non Legal Outsourcing und die Reform des § 203 StGB
Ein nicht gelöster Interessenwiderstreit
Prof. Dr. Arndt Sinn
Die Reform will den Anforderungen von Berufsgeheimnisträgern in Zeiten fortschreitender Digitalisierung Rechnung tragen. Unterbelichtet bleibt jedoch das hohe Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Informationen.
Auf der Grundlage des RegE zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BT-Drucks. 18/11936) wurde § 203 StGB („Verletzung von Privatgeheimnissen“) grundlegend reformiert und das zugehörige Berufsrecht für Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) geändert. Der Gesetzgeber verfolgt dabei den Zweck, die Möglichkeiten der Einbeziehung Dritter in den Wirkungskreis der Berufsgeheimnisträger zu erweitern und das Strafbarkeitsrisiko einer damit in Zusammenhang stehenden Verletzung von Privatgeheimnissen zu minimieren. Zur Begründung wird die auch im Bereich der Berufsgeheimnisträger rasant