DER BETRIEB
Änderungskündigung für Fortgeschrittene

Änderungskündigung für Fortgeschrittene

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Sabine Schröter / RAin Elina Letiy

BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 2 AZR 374/18

Ist ein Arbeitgeber unsicher darüber, ab welchem Zeitpunkt er die einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen erzwingen kann, führt die Nennung mehrerer Endtermine im Kündigungsschreiben nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit einer Änderungskündigung. Im Wirrwarr verschiedener tariflicher Regelungen kann dies sogar der rettende Gedanke sein.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit und Einordnung

I. Sachverhalt

Die Beklagte gehört zur Telekom-Gruppe. Wie für die meisten Konzerngesellschaften kommen bei ihr spezielle Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di zur Anwendung. Die Tarifverträge regeln nicht nur die Arbeitsbedingungen, sondern enthalten darüber hinaus Mechanismen zum Schutz der Beschäftigten vor Rationalisierungsmaßnahmen.

Der Kläger arbeitet seit 1981 im Betrieb „Direktvertrieb und Beratung“, den die Beklagte mit Wirkung zum 31.07.2013 stilllegen muss. Eine